Letztendlich sei auch die Feststellung, ob ein Mangel offensichtlich sei, bereits eine Abwägung, die der Grundbuchverwalter vorzunehmen habe. CHRISTIAN BRÜCKNER (Sorgfaltspflicht der Urkundsperson und Prüfungsbereich des Grundbuchführers bei Abfassung und Prüfung des Rechtsgrundausweises, in ZBGR 1983 S. 75) umschreibt die Fälle, in denen der Grundbuchverwalter eine Eintragung nicht vornehmen soll, als «Fälle, bei denen das Räderwerk der zivilrechtlichen Mechanik irgendwo blockiert». In der Regel würden die meisten dieser Mängel ausserhalb des Gesichtsfeldes des Grundbuchführers liegen (CHRISTIAN BRÜCKNER, a.a.O., S. 76).