Denselben Standpunkt wie ROLAND PFÄFFLI und DIETER ZOBL vertritt auch BETTINA DEILLON-SCHEGG (a.a.O., S. 310 f.). Sie weist darauf hin, dass der Grundbuchbeamte ein an das Legalitätsprinzip gebundener Verwaltungsbeamter sei, der dafür zu sorgen habe, dass das Grundbuch nur die tatsächlich eintragungsfähigen Rechte beinhalte (BETTINA DEILLON-SCHEGG, a.a.O., S. 143). Letztendlich sei auch die Feststellung, ob ein Mangel offensichtlich sei, bereits eine Abwägung, die der Grundbuchverwalter vorzunehmen habe.