5.3 Die Gültigkeit des einer Einschreibung zugrundeliegenden Rechtsgeschäftes muss der Grundbuchverwalter nicht überprüfen, namentlich hat er nicht nach eigentlichen Nichtigkeitsgründen oder Willensmängeln zu forschen. Sofern ein angemeldetes Rechtsgeschäft jedoch offensichtlich nichtig ist, muss es abgewiesen werden. Hingegen hat er auf jeden Fall zu prüfen, ob sich das angemeldete Recht seiner Natur nach zur Aufnahme ins Grundbuch eignet (ROLAND PFÄFFLI, a.a.O., S. 48; DIETER ZOBL, a.a.O., N. 521; BGE 114 II 131).