5.2 Art. 965 Abs. 3 ZGB bestimmt – wie oben (E. 3.3) bereits erwähnt –, dass der Ausweis über den Rechtsgrund im Nachweis liegt, dass die für dessen Gültigkeit erforderliche Form erfüllt ist. Nach der Formulierung des Bundesgerichtes hat sich die Prüfung des Rechtsgrundausweises durch den Grundbuchverwalter grundsätzlich auf die Form zu beschränken. Er hat jedoch sicherzustellen, dass der Grundsatz des numerus clausus eintragbarer Rechte eingehalten wird (BETTINA DEILLON-SCHEGG, a.a.O., S. 310).