5. 5.1 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde weiter vor, dass die materielle Gültigkeit des Geschäfts nicht vom Grundbuchverwalter zu beurteilen sei. Dem Grundbuchverwalter stehe es nicht an, nach Nichtigkeitsgründen zu forschen oder gar anstelle der Parteien einen Willensmangel geltend zu machen.