Dieser Auffassung der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Wie bereits ausgeführt wurde, enden die körperschaftlichen Rechte und Pflichten einer juristischen Person mit der Beendigung des Amtes und nicht erst mit der Eintragung des Ausscheidens im Handelsregister. Die Verfügungsbefugnis von B. war daher bereits im Zeitpunkt der Anmeldung nicht mehr gegeben. Zwar war er auf-