– Die Beschwerdeführerin hält diesen Ausführungen entgegen, der Grundbuchverwalter habe seiner Prüfung die Verhältnisse im Zeitpunkt der Anmeldung zugrunde zu legen. Es gehe daher nicht an, zur Begründung der Abweisung der Anmeldung ein erst später rechtskräftig gewordenes Urteil des Obergerichts heranzuziehen.