4.2 Der Grundbuchverwalter hielt in seiner Verfügung vom 10. Februar 2010 fest, B. sei zwar formell am Tage der Grundbuchanmeldung als Zeichnungsberechtigter der Verkäuferin im Handelsregister eingetragen gewesen. Diese Zeichnungsberechtigung und somit das Verfügungsrecht seien jedoch aufgrund des Entscheids des Obergerichts, wonach die Registersperre gegenüber der X. AG aufzuheben sei, untergegangen. – Die Beschwerdeführerin hält diesen Ausführungen entgegen, der Grundbuchverwalter habe seiner Prüfung die Verhältnisse im Zeitpunkt der Anmeldung zugrunde zu legen.