Die Handlungsfähigkeit des Verfügenden ist vom Grundbuchverwalter nur dann zu überprüfen, wenn ein Mangel manifest ist oder auf sicherem Wissen des Grundbuchverwalters gründet, z.B. bei offensichtlicher Urteilsunfähigkeit (BGE 124 III 341 ff.). Die Kognition ist somit hinsichtlich der Handlungsfähigkeit nicht umfassend.