Ein Auszug aus den Statuten oder dem Handelsregister ist geeignet, die Vertretungsbefugnis der Personen nachzuweisen, welche für eine juristische Person handeln (ausführlich HENRI DESCHENAUX, Schweizerisches Privatrecht, Bd. V/3 1, 1988, S. 450 ff.). Grundsätzlich enden alle körperschaftlichen Rechte und Pflichten in einer juristischen Person mit Beendigung des Amtes. In der Zeit bis zur Eintragung des Ausscheidens im Handelsregister dauert die Funktion folglich nicht weiter und die Organträger dürfen sich nicht mehr als Vertreter der Gesellschaft ausgeben (BRIGITTE TANNER, Zürcher Kommentar, 2003, Art. 705 OR N. 31; BGE 111 II 480 E. 1).