4 4. 4.1 Der Anmeldende muss sich über sein Verfügungsrecht ausweisen. Er hat den Nachweis über die Verfügungsmacht bezüglich des Grundstücks, über seine Handlungsfähigkeit sowie darüber zu erbringen, dass er mit der verfügungsberechtigten Person bzw. ihrem Stellvertreter identisch ist (BGE 117 II 541 E. 4). Das Grundbuchamt hat die organschaftliche Vertretungsmacht bei der Aktiengesellschaft gemäss Handelsregister abzuklären. Ein Auszug aus den Statuten oder dem Handelsregister ist geeignet, die Vertretungsbefugnis der Personen nachzuweisen, welche für eine juristische Person handeln (ausführlich HENRI DESCHENAUX, Schweizerisches Privatrecht, Bd. V/3 1, 1988, S. 450 ff.).