3.2 Über die Prüfungsbefugnis des Grundbuchverwalters, der eine Tätigkeit der nichtstreitigen Zivilgerichtsbarkeit ausübt, äussert sich das Gesetz nur äusserst knapp. Aus Art. 965 und 966 ZGB geht jedoch klar hervor, dass sich seine Kognition primär auf die formellen äusseren Voraussetzungen bezieht. Dabei hat der Grundbuchverwalter seiner Prüfung die Verhältnisse im Zeitpunkt der Anmeldung zugrunde zu legen (DIETER ZOBL, a.a.O, N. 516).