Dies beschlage die Frage der materiellen Gültigkeit des Geschäfts, welche nicht vom Grundbuchverwalter zu beurteilen sei. Dem Grundbuchverwalter stehe es nicht zu, nach Nichtigkeitsgründen zu forschen oder gar anstelle der Parteien einen Willensmangel geltend zu machen. Mit seiner Beurteilung nehme der Grundbuchverwalter eine ihm in keiner Art und Weise zustehende Interessenwahrung vor. 3 Durch sein Verhalten habe der Grundbuchverwalter seine Kognition überschritten.