2.2 Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung ihrer Beschwerde vor, dass die materielle Gültigkeit des Geschäfts nicht vom Grundbuchverwalter zu beurteilen sei. Der Grundbuchverwalter habe seiner Prüfung die Verhältnisse im Zeitpunkt der Anmeldung zugrunde zu legen. Die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Behandlung des Geschäfts im Grundbuch seien irrelevant. Der Grundbuchverwalter habe das Geschäft mit dem Argument abgewiesen, ihm sei der Eindruck entstanden, der Verkauf könne nicht im Interesse der X. AG sein. Dies beschlage die Frage der materiellen Gültigkeit des Geschäfts, welche nicht vom Grundbuchverwalter zu beurteilen sei.