Aus diesem Grund habe er ein Interesse an einer Registersperre, bis über die Gültigkeit der anlässlich der Universalversammlung gefassten Beschlüsse entschieden worden sei. Mit Urteil des Obergerichts vom 24. November 2009, welches am 4. Februar 2010 in Rechtskraft erwuchs, wurde das Begehren von B. abgewiesen mit der Begründung, eine Universalversammlung könne auch ohne Anwesenheit der Mitglieder des Verwaltungsrates abgehalten werden. Die entsprechenden Entschlüsse der Universalversammlung vom 12. Juni 2009 seien rechtmässig zustande gekommen. Das Handelsregisteramt des Kantons Bern wurde angewiesen, die gegenüber der X. AG bestehende Registersperre aufzuheben.