SR 221.411). Danach stellte B. am 14. August 2009 beim Obergericht des Kantons Bern ein Begehren um Aufrechterhaltung der Registersperre. Er machte geltend, er habe als Verwaltungsrat ein aktives Teilnahmerecht an der Universalversammlung und dieses sei mit der Nichteinladung verletzt worden. Aus diesem Grund habe er ein Interesse an einer Registersperre, bis über die Gültigkeit der anlässlich der Universalversammlung gefassten Beschlüsse entschieden worden sei.