2. 2.1 Am 24. April 2009 wurde D. als Verwaltungsratspräsidentin der X. AG abberufen und neu B. als einziges Mitglied des Verwaltungsrates gewählt. Schon am 12. Juni 2009 fand sodann eine Universalversammlung der X. AG statt, anlässlich welcher B. als Verwaltungsrat mit sofortiger Wirkung abberufen und eine neue Person als neues Mitglied des Verwaltungsrates gewählt wurde. Zu dieser Universalversammlung wurde B. als bisheriges Mitglied des Verwaltungsrates nicht eingeladen. Nach dieser Universalversammlung erwirkte B. eine Registersperre beim Handelsregisteramt des Kantons Bern (Art. 162 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007, HRegV; SR 221.411).