C. Gegen die Verfügung des Grundbuchamts vom 10. Februar 2010 führt die Y. AG mit Eingabe vom 15. März 2010 Beschwerde bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (JGK). Sie beantragt, der Grundbuchverwalter sei anzuweisen, den Kaufvertrag zwischen der X. AG und der Y. AG im Grundbuch einzutragen. Das Grundbuchamt beantragt mit Vernehmlassung vom 9. April 2010 Abweisung der Beschwerde. Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion zieht in Erwägung: