Dieses Urteil wies das Handelsregisteramt des Kantons Bern an, die gegenüber der X. AG bestehende Registersperre aufzuheben. Diese Handelsregistersperre wurde von B. erwirkt, da ihn die X. AG aufgrund eines Generalversammlungsbeschlusses vom 12. Juni 2009 als Zeichnungsberechtigten löschen und ihn durch einen neuen Zeichnungsberechtigten ersetzen wollte.