B. Mit Verfügung vom 10. Februar 2010 wies das Grundbuchamt die Anmeldung von Notar A. vom 22. Dezember 2009 ab. Zur Begründung brachte es vor, das Verfügungsrecht von B. zum Abschluss eines Kaufvertrages sei nicht gegeben. Der Grundbuchverwalter stützte sich dabei auf das Urteil des Obergerichts vom 24. November 2009, welches am 4. Februar 2010 in Rechtskraft erwuchs. Dieses Urteil wies das Handelsregisteramt des Kantons Bern an, die gegenüber der X. AG bestehende Registersperre aufzuheben.