A. Am 7. Oktober 2009 meldete Notar A. den von ihm beurkundeten Kaufvertrag zwischen der X. AG (Verkäuferin) und der Y. AG (Käuferin), beide handelnd durch B., betreffend die Grundstücke Gemeinde C. Gbbl. Nrn. 1000, 2000 und 3000 beim Grundbuchamt an. Am 24. November 2009 verlangte der Grundbuchverwalter wegen unzulässiger Doppelvertretung einen Generalversammlungsbeschluss der X. AG. Die Anmeldung des Kaufvertrages wurde am 22. Dezember 2009 zurückgezogen. Gleichentags wurde der gleiche Kaufvertrag nochmals angemeldet mit dem Unterschied, dass seitens der Käuferin eine neu eingesetzte zeichnungsberechtigte Person angegeben wurde.