1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.– werden A. und B. sowie C. je zur Hälfte, ausmachend Fr. 600.–, unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung auferlegt. Separate Zahlungseinladungen erfolgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 10 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. Zu eröffnen: - Notarin E. - Grundbuchamt Der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektor