6. Zusammenfassend gelangt die JGK zum Schluss, dass trotz zwei formell unabhängiger Verträge ein Vertragsverbund vorliegt, der darauf abzielt, den Beschwerdeführern das Eigentum an einem schlüsselfertigen DEFH im Sinne von Art. 6a HG zu verschaffen. Die Handänderungssteuer ist deshalb auf dem Gesamtbetrag von Landpreis und Werklohn zu erheben. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die unterliegenden Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion: