– Es trifft zwar zu, dass das Vorliegen von Bauabsichten im Zeitpunkt des Baulanderwerb noch keinen Grund darstellt, um von einer Verbindung im Sinn von Art. 6a HG von Kauf- und Werkvertrag auszugehen. Dies trifft jedoch nur zu, wenn die Käuferschaft im Moment des Grundstückerwerbs unter Würdigung der gesamten Umstände tatsächlich noch frei ist, wie sie das Land überbauen will (vgl. VGE 22314U vom 28.3.2006, E. 3.5; JGKE 32.99.02266 vom 13.6.2000, in BVR 2001, S. 550, E. 5). Anders als im von den Beschwerdeführern zitierten Entscheid der JGK vom 30. Mai 2007 ist diese Frage vorliegend zu verneinen.