Die Beschwerdeführer argumentieren, es könne nicht der Wille des Gesetzgebers sein, einen Baulanderwerb höher zu besteuern, nur weil vorgängig abgeklärt werde, ob eine Überbauung technisch und wirtschaftlich möglich sei. Zudem müsse es möglich sein, Bauland zu erwerben und anschliessend zu überbauen, ohne dass in jedem Fall vom Erwerb einer schlüsselfertigen Baute ausgegangen werde. Der Wille zur Überbauung des Landes könne deshalb nicht massgebend sein. – Es trifft zwar zu, dass das Vorliegen von Bauabsichten im Zeitpunkt des Baulanderwerb noch keinen Grund darstellt, um von einer Verbindung im Sinn von Art. 6a HG von Kauf- und Werkvertrag auszugehen.