5.6 Auch wenn die Beschwerdeführer rechtlich nicht zum Abschluss eines Werkvertrages mit der X. AG über die Erstellung eines schlüsselfertigen DEFH verpflichtet waren, lassen die gesamten Umstände und die allgemeine Lebenserfahrung den Schluss zu, dass sie sich im Zeitpunkt des Landkaufs bereits zu einem solchen Geschäft entschieden hatten. Sie waren somit faktisch nicht mehr frei zu entscheiden wie, wann und durch wen sie das Grundstück überbauen wollten. In diesem von der Rechtsprechung als wesentlich erachteten Kriterium