Dass das Landerwerbsgeschäft seinem wirtschaftlichen Gehalt nach dem Verkauf einer schlüsselfertigen Baute gleichkommt, zeigt sich schliesslich auch darin, dass die Beschwerdeführer die X. AG nach dem Landerwerb tatsächlich mit der Errichtung der Baute betraut haben. Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass sie nun im Wesentlichen jenes Projekt verwirklicht haben, welches ihnen die X. AG mit der im November 2008 erstellten Dokumentation offeriert hatte.