Sowohl aus technisch-konstruktiven wie auch aus ästhetischen Gründen müssen die Erwerber unter diesen Umständen ein Gesamtkonzept verfolgt oder ihre Bauvorhaben doch zumindest (auch in zeitlicher Hinsicht) aufeinander abgestimmt haben. Wenn sich eine der Käuferparteien im vorliegenden Fall für ein anderes als das von der X. AG offerierte Projekt hätte entschliessen wollen, wäre davon auch die andere Käuferpartei betroffen gewesen (vgl. JGKE 32.99.02266 vom 13.6.2000, in BVR 2001 S. 550 E. 5c). Dazu kommt, dass das Gelände gemäss den Angaben der Beschwerdeführer aufgrund seiner Lage äusserst schwierig zu überbauen ist, was ihren Spielraum weiter einschränkte.