Unbestritten ist, dass sie beabsichtigten, auf den beiden Parzellen zwei separate Wohnhäuser zu realisieren. Aufgrund der eher ungewöhnlichen Form der sehr schmalen und langen Parzellen sowie der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzabstände erscheint es praktisch ausgeschlossen, auf jeder Parzelle ein Einfamilienhaus zu erstellen. Die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz werden von den Beschwerdeführern denn auch nicht bestritten. Daraus ergibt sich, dass die beiden Parzellen von Anfang an für die Erstellung eines Doppeleinfamilienhauses bestimmt waren, was die Entscheidungsfreiheit der Käufer faktisch erheblich einschränkte.