5.4 Der Eindruck, dass die Beschwerdeführer entgegen der anders lautenden Erklärung in Ziffer 6 des Grundstückkaufvertrags vom 26. Januar 2009 bereits den Entschluss gefasst hatten, auf dem Land ein DEFH der Firma X. AG erstellen zu lassen, wird durch weitere Umstände und Tatsachen bestätigt. Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um zwei Käuferparteien (Eltern und Sohn), welche die beiden nebeneinander liegenden Parzellen Gemeinde D. Gbbl. Nrn. 1000 und 2000 zu Gesamteigentum erwarben. Unbestritten ist, dass sie beabsichtigten, auf den beiden Parzellen zwei separate Wohnhäuser zu realisieren.