Der Abschluss des Kaufvertrages war somit conditio sine qua non des Werkvertrags und umgekehrt. Hierin ist ein gewichtiges Indiz dafür zu erblicken, dass der Wille der Beschwerdeführer im Landerwerbszeitpunkt nicht nur auf 8 Übereignung des Landes, sondern auch auf Übertragung einer schlüsselfertige Baute nach Massgabe des Baubeschriebs vom 5. November und der Pläne vom 12. November 2008 ausgerichtet war. Entgegen ihren Ausführungen liegt somit ein Vertragsverbund und keine rein äusserliche, zufällige Vertragsverbindung vor.