abgeschlossen worden wäre, wenn nicht ein zur Unterzeichnung bereiter Entwurf des Werkvertrags bestanden hätte. Die Beschwerdeführer räumen denn auch selber ein, zwingende Voraussetzung für den Grundstückkauf sei für sie gewesen, dass auf den Parzellen ein DEFH erstellt werden könne. Daraus kann geschlossen werden, dass die Beschwerdeführer die Parzellen Gemeinde D. Gbbl. Nrn. 1000 und 2000 nicht erworben hätten, wenn die Abklärungen der X. AG ergeben hätten, dass darauf kein DEFH nach ihren Vorstellungen erstellt werden könne. Der Abschluss des Kaufvertrages war somit conditio sine qua non des Werkvertrags und umgekehrt.