Der Einwand, die X. AG habe vor Abschluss des Kaufvertrages lediglich Abklärungen zur Überbaubarkeit der Parzellen vorgenommen und die Beschwerdeführer hätten sich erst nach dem Grundstückserwerb definitiv entschieden, das Doppelleinfamilienhaus durch die X. AG erstellen zu lassen, erscheint demgegenüber mit Blick auf die fortgeschrittene Planung nicht glaubhaft. Es ist kaum anzunehmen, dass die Firma X. AG die Dokumentation für die Erstellung des DEFH inkl. Pläne und von den Beschwerdeführern gewünschten Projektänderungen ausgearbeitet hätte, wenn nicht eine Baulandparzelle in Aussicht gestanden wäre. Umgekehrt muss angenommen werden, dass auch der Grundstückkaufvertrag nicht