5.3 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der im November 2008 erstellten Dokumentation, dass die Ausgestaltung der Werkvertragsobjekte sowie die Leistung der Käufer im Zeitpunkt des Grundstückkaufvertrags bereits im Detail feststanden. Auch wenn der Werkvertrag im Zeitpunkt des Grundstückkaufvertrages noch nicht unterzeichnet war, lag damals seit über zwei Monaten ein zur Unterschrift bereiter Vertragsentwurf vor. Aus welchen Gründen die Beschwerdeführer mit dessen Unterzeichnung bis zwei Wochen nach Abschluss des Grundstückkaufvertrages zuwarteten, kann offen gelassen werden.