Massgebend ist vielmehr, welche Abmachungen im Zeitpunkt des Grundstückkaufs bestehen, wobei eine Werkvertragsabrede auch dann beachtlich sein kann, wenn ein eigentlicher Vertrag erst im Entwurf vorliegt. Insofern kann die Reihenfolge der Vertragsabschlüsse bzw. -unterzeichnungen, die oft von Zufällen oder allenfalls auch von steuertaktischen Überlegungen abhängt, nicht das entscheidende Kriterium bei der Beurteilung sein, ob eine schlüsselfertige Baute im Sinn von Art. 6a HG erworben wird.