5.2 Wie bereits ausgeführt wurde, haben die Beschwerdeführer am 26. Januar 2010 mit der Verkäuferschaft einen reinen Grundstückkaufvertrag und zwei Wochen später am 12. bzw. 13. Februar mit der X. AG einen Werkvertrag für die Erstellung eines schlüsselfertigen DEFH abgeschlossen. Bereits diese zeitliche Nähe der Vertragsabschlüsse ist als Indiz für einen engen Zusammenhang zwischen den Verträgen zu werten (VGE 22314U vom 28.3.2006, E. 3.4; BGer 2P.114/2006 vom 3.5.2006). Offenbar ist die Suche nach einem Grundstück und die Suche nach einem Werkunternehmer parallel verlaufen.