4. Wann die Beschwerdeführer erstmals zu den Verkäufern der Parzellen Gemeinde D. Gbbl. Nrn. 1000 und 2000 bzw. der Werkunternehmerin, der X. AG, in Kontakt getreten sind, und wie sich die anschliessenden Verhandlungen jeweils abgespielt haben, lässt sich den Akten nicht entnehmen und wird von den Beschwerdeführern auch nicht offen gelegt. Ersichtlich ist hingegen, dass die Beschwerdeführer die X. AG im Verlaufe des Herbsts 2008 damit beauftragten, die Überbaubarkeit der beiden Parzellen in der Gemeinde D. abzuklären und ihnen konkrete Vorschläge für die Realisierung eines DEFH auf diesem Grundstück zu unterbreiten. Die daraufhin von der X. AG ausgearbeitete Dokumentation bezüg-