Letztendlich ist für eine Zusammenrechnung entscheidend, dass das Geschäft seinem wirtschaftlichen Gehalt nach dem Verkauf einer fertigen Baute gleichkommt, mithin Erwerbsobjekt der Boden mitsamt der zu erstellenden Baute bildet. Sind hingegen die (nacheinander oder auch gleichzeitig abgeschlossenen) Verträge wirklich unabhängig voneinander und ist die Käuferschaft im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages in ihrer Entscheidung, wie und wann sie das Grundstück überbauen will, tatsächlich noch frei (was im Einzelfall aufgrund der gesamten Umstände geprüft werden muss), kann der Werklohn nicht der Handänderungssteuer unterstellt werden (BVR 2001 S. 550 E. 4; VGE