Landveräusserer und Werkunternehmer müssen daher nicht wirtschaftlich oder tatsächlich gleich sein. Letztendlich ist für eine Zusammenrechnung entscheidend, dass das Geschäft seinem wirtschaftlichen Gehalt nach dem Verkauf einer fertigen Baute gleichkommt, mithin Erwerbsobjekt der Boden mitsamt der zu erstellenden Baute bildet.