Dabei kann sich die gegenseitige Abhängigkeit der Verträge auch aus den Umständen ergeben. Auf die äussere Form und Bezeichnung der Verträge kommt es nicht an (reiner Kaufvertrag über eine schlüsselfertige Baute, kombinierter Kauf-/Werkvertrag, separate Kauf- und Werkverträge). Zudem ist nicht erforderlich, dass die Verträge von den gleichen Parteien abgeschlossen wurden (vgl. Wortlauf von Art. 6 HG; BVR 2001 S. 550); Landveräusserer und Werkunternehmer müssen daher nicht wirtschaftlich oder tatsächlich gleich sein.