Diese in Art. 6a HG kodifizierte Zusammenrechnungspraxis von Landpreis und Werklohn ohne Rücksicht auf die Identität der Vertragsparteien ist das Ergebnis einer wirtschaftlichen Auslegung von Art. 6 HG. Sie geht auf eine Praxisänderung des Verwaltungsgerichts (BVR 1997 S. 344, mit Verweis auf BVR 1995 S. 267) zurück.