Die Beschwerdeführer machen geltend, im Zeitpunkt des Grundstückkaufs hätten sie lediglich zwei Baulandparzellen kaufen und anschliessen mit einem DEFH überbauen lassen wollen. Welcher Unternehmer damit beauftragt würde und wie das Haus gestaltet werden sollte, sei noch nicht entschieden gewesen. Zu diesem Zeitpunkt seien sie im Gegenteil noch völlig frei gewesen, wie, wann und vor allem durch wen sie das Grundstück überbauen lassen würden. Der definitive Entscheid, das DEFH durch die X. AG erstellen zu lassen, sei erst nach Unterzeichnung des Grundstückkaufvertrags gefällt worden.