Solche Abklärungen würden notwendigerweise auch den Kontakt mit Architekten oder anderen Anbietern, wie vorliegend der X. AG, bedingen. Es könne nicht der Wille des Gesetzgebers sein, einen Baulanderwerb höher zu besteuern, nur weil vorgängig abgeklärt worden sei, ob eine Überbauung des Landes technisch und wirtschaftlich möglich sei. Grundstückkauf und Überbauungsplan müssten parallel möglich sein, ohne dass in jedem Fall von der Übereignung einer schlüsselfertigen Baute ausgegangen werden. Die Beschwerdeführer machen geltend, im Zeitpunkt des Grundstückkaufs hätten sie lediglich zwei Baulandparzellen kaufen und anschliessen mit einem DEFH überbauen lassen wollen.