Aus diesem Grund und um der Käuferschaft sämtliche Überbauungsmöglichkeiten offen zu lassen, habe sich die Verkäuferschaft der insgesamt fünf Parzellen entschieden, keine Gesamtüberbauung zu realisieren, sondern diese einzeln zu verkaufen. In dieser Situation sei es selbstverständlich, dass ein potentieller Käufer die Überbauungsmöglichkeiten vor Abschluss eines allfälligen Kaufvertrages abklären lasse. Für sie sei zudem wesentlich gewesen, dass die Erstellung eines DEFH auf dem Gelände möglich gewesen sei. Solche Abklärungen würden notwendigerweise auch den Kontakt mit Architekten oder anderen Anbietern, wie vorliegend der X. AG, bedingen.