2.3 Die Beschwerdeführer bringen demgegenüber vor, die Voraussetzungen für die Zusammenrechnung von Landpreis und Werklohn gemäss Art. 6a HG seien vorliegend nicht erfüllt. Zur Begründung führen sie aus, die beiden Parzellen Gemeinde D. Gbbl. Nrn. 1000 und 2000 befänden sich in baulich schwierigem Gelände. Aus diesem Grund und um der Käuferschaft sämtliche Überbauungsmöglichkeiten offen zu lassen, habe sich die Verkäuferschaft der insgesamt fünf Parzellen entschieden, keine Gesamtüberbauung zu realisieren, sondern diese einzeln zu verkaufen.