davon ausgegangen werden, dass sich die Werksvertragsparteien zum Zeitpunkt der Verurkundung des Kaufvertrages am 26. Januar 2009 über die wesentlichen Punkte des Werkvertrages (Objekt und Preis) einig gewesen seien. Insgesamt ergäbe sich, dass der Werkvertrag – der keiner besonderen Form bedürfe – im Zeitpunkt des Grundstückkaufs mündlich bereits zustande gekommen sei. Bei dieser Schlussfolgerung sei auch berücksichtigt worden, dass es in der Praxis