2.2 Das Grundbuchamt führte in seiner Einspracheverfügung aus, die Handänderungssteuer sei auch auf den Baukosten zu erheben, weil die gesamten Umstände dafür sprächen, dass im Ergebnis mit dem Landkauf eine schlüsselfertige Baute übereignet worden sei. Es hielt den Beschwerdeführern zwar zugute, dass im Zeitpunkt des Landkaufs noch kein unterzeichneter Werkvertrag mit der X. AG über eine schlüsselfertige Baute bestanden habe. Bereits zwei Wochen später, am 12. bzw. 13 Februar 2009, hätten die Beschwerdeführer jedoch die Werkverträge mit der X. AG über die Erstellung eines schlüsselfertigen DEFH unterzeichnet. Da es sich beim Hauskauf nicht um einen alltäglichen Kauf handle, müsse