65 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Unbestritten ist, dass der Grundstückserwerb vom 26. Januar 2009 die Handänderungssteuerpflicht der Beschwerdeführer begründet. Umstritten ist hingegen, ob die Steuer nur auf dem Kaufpreis von Fr. 292'320.– oder gestützt auf Art. 6a HG auf diesem Preis und den Baukosten von Fr. 780'000.– (Werklohn) zu bemessen ist.