C. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2009 führen die Ehegatten A. und B. und C., alle vertreten durch Notarin E., Beschwerde bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (JGK). Sie beantragen, die Einspracheverfügung des Grundbuchamts vom 17. November 2009 sei aufzuheben und die Handänderungssteuer sei nur auf dem Kaufpreis für das Grundstück zu erheben und somit auf Fr. 5'261.75 (1,8 % von Fr. 292'320.–) festzusetzen. 2 In seiner Vernehmlassung vom 15. März 2010 beantragt das Grundbuchamt die Abweisung der Beschwerde. Auf den Inhalt der einzelnen Rechtsschriften ist, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen näher einzugehen.