B. Am 4. März 2009 meldete Notarin E., die den Grundstückkaufvertrag beurkundet hatte, das Geschäft beim Kreisgrundbuchamt (heute: Grundbuchamt; nachfolgend: Grundbuchamt) an und reichte gleichzeitig die Deklaration und Veranlagung der Handänderungs- und Pfandrechtssteuern ein. Darin deklarierte sie in Anwendung eines Steuersatzes von 1,8 % eine Handänderungssteuer von Fr. 5’261.75 auf einer Bemessungsgrundlage von Fr. 292'320.–. Das Grundbuchamt verfügte daraufhin am 28. August 2009, dass entgegen der Selbstdeklaration der steuerpflichtigen Käuferschaft neben dem Kaufpreis auch auf dem Werkpreis für die Erstellung des schlüsselfertigen DEFH Handänderungssteuern zu bezahlen seien.